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Allgemeine Geschäftsbedingungen - DJ-Service

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen, welche mit Abschluss des Vertrages als vereinbart gelten. Anderslautende AGB des Vertragspartners werden nicht Gegenstand des Vertrages und sind ausgeschlossen, es sei denn die Einbeziehung fremder AGB wird ausdrücklich schriftlich vereinbart. Diese AGB gelten neben den gesondert vereinbarten Nutzungsbedingungen und einzelvertraglichen Vereinbarungen.

I. Vertragsabschluss / Vertragsumfang:
Alle Angebote der S&K Eventtechnik GbR (im Folgenden S&K genannt) erfolgen freibleibend. Der Vertrag ist als geschlossen, wenn die S&K die Annahme des Angebotes des Vertragspartners schriftlich bestätigt oder ihre Leistung erbringt. Fremdleistungen werden je nach Rücksprache mit dem Auftraggeber in dessen Namen und auf dessen Rechnung bestellt.

II. Leistungen:
Die S&K bietet folgende Leistungen nach Anforderung des Auftraggebers an und fungiert nicht als Veranstalter.
a.) Vermittlung und Buchung von mobilen Djs und Durchführung der vereinbarten Veranstaltung laut Angebot.
b.) Bereitstellung von Ton- und Lichttechnik mit geschultem Personal.

III. Erfüllungsvoraussetzungen:
Tritt keine anders lautende Bestimmung in Kraft, ist der Vertragspartner verpflichtet, die notwendige Voraussetzung
zur Erfüllung des Vertragsgegenstandes zu schaffen. Hierzu zählen insbesondere:
a.) Genehmigungs- und Anmeldeverfahren sowie Gebühren (z.B. DSR, GEMA oder Ordnungsamt).
b.)Auflagenerfüllung (z.B. Sanitätsdienst), infrastrukturelle Gegebenheiten wie Strom- und Wasseranschlüsse,
    ausreichende Größe des Erfüllungsortes sowie ungehinderter Zugang zu diesem Ort.
c.) Sicherheit der ausführenden Personen und angemessene Verpflegung.
d.) Sicherheit des zur Ausführung notwendigen Equipment (z.B. gegen Diebstahl oder Vandalismus).
Bei Nicht- oder unvollständiger Erfüllung dieser Pflichten behält sich die S&K das Recht auf Vertragsrücktritt, 
Berechnung von Zusatzleistungen und Schadensersatzforderungen vor.

IV. Preise:
Alle in Angeboten und Buchungsbestätigungen genannten Preise verstehen sich brutto inkl. der gesetzlichen 
Mehrwertsteuer. Gemäß §19 UStG erfolgt kein Ausweis der Umsatzsteuer.

V. Zahlungsbedingungen:
Sind keine anderen Vereinbarungen getroffen, ist der vereinbarte Preis für die von der S&K zu erbringenden Leistung 
wie folgt zu zahlen: 50% bis einen Monat vor der Veranstaltung, 50% am Veranstaltungstag.
Erfolgen die Zahlungen nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt, behält sich die S&K das Recht vor, wegen 
einseitiger Nichterfüllung seitens des Vertragspartners vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu fordern. 
Die Höhe des Anspruchs wird im Einzelfall berechnet, beläuft sich aber mindestens auf die Summe des vereinbarten 
Honorars. Ferner ist der Auftragnehmer im Falle von Zahlungsverzug berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 
mindestens 3% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen.
Nach Überschreitung der Zahlungsfristen um mehr als 4 Wochen gelten die gesetzlichen Regelungen. Eine Aufrechnung 
ist nur zulässig mit rechtskräftig gestellten Forderungen. Ein Zurückbehaltungsrecht ist nur in den Fällen zulässig, in 
denen die Gegenforderung auf demselben Recht beruht.

VI. Änderungsvorbehalt:
Die S&K ist berechtigt, die vereinbarten Vertragsleistungen in zumutbarer Weise für den Vertragspartner zu ändern 
(z.B. bei dem Ausfall von Künstlern, technischen Anlagen, etc.) soweit dadurch der Wert der Leistungen nicht zum 
Nachteil des Vertragspartners geändert wird. Auch in der Auftragsabwicklung und Gestaltung des Programms ist die 
S&K frei, insbesondere wenn es dem Erfolg der Veranstaltung dient.

VII. Rücktritt / Aufhebung des Auftragnehmers:
Neben dem bereits angeführten Recht auf Rücktritt wegen mangelnder Sicherstellung der Zahlung (V.), ist die S&K in 
folgenden Fällen zum Rücktritt berechtigt:
a.) Mangelnde Mitwirkung des Vertragspartners, so dass eine erfolgreiche Umsetzung des Vertrages nicht möglich ist (III.).
b.) Ausfall von Künstlern, Modulen oder Leistungen dritter Seite, ohne das es in zumutbarer Weise gelingt, adäquaten 
     Ersatz zu schaffen.
Grundsätzlich hat der Vertragspartner im Falle eines berechtigten Rücktritts der S&K keinen Anspruch auf 
Schadenersatz. Dieser kann bei Fahrlässigkeit oder grobem Verschulden der S&K verlangt werden und beläuft sich 
maximal auf die Höhe des Honorars.

VIII. Rücktritt / Aufhebung des Auftraggebers:
Bis zum Tag der Veranstaltung kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. Dies bedarf der Schriftform. 
Erfolgt die Aufhebung auf Veranlassung des Auftraggebers zu einem Zeitpunkt, zu dem der Veranstaltungsbeginn 
weniger als 31 Tage bevorsteht, so ist eine pauschalierte Entschädigung wie folgt zu zahlen:
30 – 15 Tage vor Veranstaltungsbeginn 30% des Honorars
14 -    9 Tage vor Veranstaltungsbeginn 60% des Honorars
  8 -   0 Tage vor Veranstaltungsbeginn 80% des Honorars
S&K bleibt das Recht vorbehalten, einen höheren konkret nachzuweisenden Schaden geltend zu machen. Dies gilt für
Vertragsaufhebungen, die mehr als 31 Tage vor Veranstaltungsbeginn erfolgt sind. Dem Vertragspartner bleibt vorbehalten, 
den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen.

IX. Foto- und Filmaufnahmen:
Zu Werbezwecken werden bei unseren Veranstaltungen Film- und Fotoaufnahmen angefertigt. Diese Aufnahmen werden 
uns vom jeweiligen Veranstalter kostenlos und uneingeschränkt zur Verfügung gestellt. Mit Vertragsabschluss gibt der
Vertragspartner seine Einwilligung zur Veröffentlichung der Aufnahmen unter der Voraussetzung, dass S&K den Urheber 
sowie Ort und Datum der Aufnahmen benennt.

X. Sicherheitsbestimmungen:
Die S&K ist jederzeit berechtigt und verpflichtet, die Erfüllung des Vertrages zu unterbrechen, sobald sich Anhaltspunkte 
dafür ergeben, dass eine Gefährdung in jeglicher Form für die Beteiligten oder Dritte entstehen könnte.

XI. Gewährleistung / Haftung:
S&K verpflichtet sich zu einer pünktlichen und reibungslosen Vertragserfüllung, so die notwendigen Voraussetzungen vom
Vertragspartner geschaffen wurden (III.).
S&K haftet innerhalb des gesetzlichen Rahmens, weitergehende Haftungen sind ausgeschlossen.
Die Geräte sind, wenn die Betreuung durch S&K stattfindet, haftpflichtversichert.
Wird die Erfüllung des Vertrages durch höhere Gewalt beeinflusst oder unmöglich, werden Minderungs- oder Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.
Eine Haftung der S&K entfällt, wenn der Misserfolg der Leistung auf fehlende Unterstützung (III.) des Vertragspartners
zurückzuführen ist.
Eine Gewährleistung für den Erfolg und/oder das Gefallen von Veranstaltungen wird nicht übernommen.
Dem Vertragspartner bleibt das Recht auf Nachbesserung, die er während der Veranstaltung unter genauer Nennung der
Mängel bei der S&K anzeigen muss. Für die Abhilfe steht S&K eine angemessene Zeit zur Verfügung. Unterlässt der
Vertragspartner diese Rüge schuldhaft, sind spätere Ersatzansprüche ausgeschlossen.

XII. Salvatorische Klausel:
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so tritt an die Stelle der
unwirksamen Bestimmung eine Regelung die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. 
Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen ist ungeachtet sonstiger Vereinbarungen über Liefer- und
Zahlungsbedingungen 53783 Eitorf.

XIII. Gerichtsstand:
Gerichtsstand Siegburg.

Allgemeine Geschäftsbedingungen - Vermietung von Veranstaltungstechnik

Die Vermietung von Veranstaltungstechnik erfolgt ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen, welche mit Abschluss des Mietvertrages als vereinbart gelten. Anderslautende AGB des Vertragspartners werden nicht Gegenstand des Vertrages und sind ausgeschlossen, es sei denn die Einbeziehung fremder AGB wird ausdrücklich schriftlich vereinbart. Diese AGB gelten neben den gesondert vereinbarten Nutzungsbedingungen und einzelvertraglichen Vereinbarungen. 

I. Vertragsabschluss / Vertragsumfang:
Alle Angebote der S&K Eventtechnik GbR (im Folgenden S&K genannt) erfolgen freibleibend. Der Vertrag ist als geschlossen, wenn die S&K die Annahme des Angebotes des Mieters schriftlich bestätigt oder ihre Leistung erbringt. Fremdleistungen werden je nach Rücksprache mit dem Mieter in dessen Namen und auf dessen Rechnung bestellt. 

II. Mietzeit / Preise / Kaution:
Die Mietzeit wird nach vollen Tagen bzw. Wochen berechnet. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Mietsache an den Mieter und endet mit der Rückgabe der Mietsache an die S&K. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag, der Mindestauftragswert 20,- Euro. Mietzins sowie Preise etwaiger Sonderleistungen werden individuell vereinbart. Sie verstehen sich brutto inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Gemäß §19 UStG erfolgt kein Ausweis der Umsatzsteuer.
Sonderleistungen der S&K, wie z.B. Umbau, Erweiterung, Versand der Mietsache, Spesen (Kost und Logis), sind grundsätzlich nicht Bestandteil des Vertrages. Sollten vorbezeichnete Sonderleistungen erbracht werden, so sind diese gesondert zu vergüten. 
Pauschalpreise für Löhne sind durch Tagessätze gekennzeichnet. Ein Tagessatz beinhaltet eine Arbeitszeit von 8 Stunden.
S&K ist berechtigt, nach Absprache mit dem Mieter eine Kaution für die Überlassung der Mietsache zu verlangen. Die Höhe bestimmt die S&K. 

III. Lieferung / Lieferverzug:
Lieferort ist grundsätzlich der Sitz der S&K. Sollte die S&K an der Überlassung der Mietsache zu Beginn des Mietverhältnisses schuldlos gehindert sein, so wird S&K das Recht eingeräumt, entsprechenden Ersatz zu beschaffen. Für diesen Fall sind weitere Ansprüche des Mieters ausgeschlossen.

IV. Zahlung / Zahlungsverzug:
Der Mietzins ist bei Übergabe der Mietsache in bar an S&K zu zahlen. Rechnungen, die per Post zugestellt werden, sind innerhalb 8 Tagen nach Erhalt zu zahlen. Gleiches gilt für die Vergütung vertraglich vereinbarter Sonderleistungen sowie für die Hinterlegung der Mietkaution. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Ferner ist der Auftragnehmer im Falle von Zahlungsverzug berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung zurückzuhalten und Ver-zugszinsen in Höhe von mindestens 3% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen. Nach Überschreitung der Zahlungsfristen um mehr als 4 Wochen gelten die gesetzlichen Regelungen,
Gegen alle der S&K zustehenden Zahlungsansprüche kann der Mieter nur aufrechnen, wenn dessen Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechts-kräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Mietvertrag beruht.

V. Aufhebung des Mietvertrages / Schadenersatz:
Die nachträgliche Aufhebung eines geschlossenen Mietvertrages bedarf der schriftlichen Zustimmung der S&K. Erfolgt die Aufhebung auf Veranlassung des Mieters zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beginn des Mietverhältnisses weniger als 31 Tage bevorsteht, so ist eine pauschalierte Entschädigung wie folgt zu zahlen:
30 – 15 Tage vor Beginn des Mietverhältnisses 30% des Mietzinses
14 - 9 Tage vor Beginn des Mietverhältnisses 60% des Mietzinses 
 8 - 0 Tage vor Beginn des Mietverhältnisses 80% des Mietzinses
S&K bleibt das Recht vorbehalten, einen höheren konkret nachzuweisenden Schaden geltend zu machen. Dies gilt für Vertragsaufhebungen, die mehr als 31 Tage vor Mietbeginn erfolgt sind. Dem Mieter bleibt vorbehalten, den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen.

VI. Pflichten des Mieters:
Der Mieter bzw. die von ihm zur Annahme autorisierten Personen sind verpflichtet, sich bei der Übernahme der Mietsache von deren Vollständigkeit zu überzeugen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich zu rügen. Eine vorbehaltlose Annahme gilt als Bestätigung des einwandfreien Zustandes der Mietsache und deren Vollständigkeit. Soweit nicht anderweitig vereinbart, besorgt der Mieter alle notwendigen Anmeldungen und Genehmigungen zur Inbetriebnahme der Mietsache auf seine Kosten.
Bei Anlieferung oder Bedienung der verwendeten Geräte durch S&K müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
Es muss gewährleistet sein, den Veranstaltungsort ohne Überwindung von Hindernissen wie Treppen, Rasenflächen, Kopfsteinpflaster o.ä. zu erreichen. Aufzüge müssen eine Grundfläche von 1,50 x 2,50 Meter aufweisen. Andernfalls sind ausreichend Transportkräfte zu stellen. Eine witterungsgeschützte Arbeits-/Veranstaltungsfläche nebst ausreichenden Versorgungsanschlüssen werden vom Veranstalter gestellt. Veranstalterseits ist dauerhaft eine koordinierende Person zu stellen.
Falls von S&K gestelltes Personal zur Betreuung eingesetzt wird ist für deren Sicherheit und angemessene Verpflegung vom Veranstalter zu sorgen.
Der Mieter ist verpflichtet, die jeweilige Mietsache ausreichend gegen Verlust, Beschädigung, etc. zu sichern und zu versichern. Eine entsprechende Versicherungsbescheinigung ist S&K auf Anforderung vorzulegen. Die Mietsache darf ausschließlich von fachkundigem Personal aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Bei Nichtbeachtung ist S&K zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages berechtigt.

VII. Rückgabe der Mietsache:
Die Mietsache ist auf Kosten und Gefahr des Mieters unverzüglich nach Beendigung des Mietverhältnisses am Erfüllungsort zurückzugeben. Mit der rügelosen Rückgabe der Mietsache bestätigt S&K nicht, dass diese mangelfrei zurückgegeben wurde. Eine eingehende Prüfung der Mietsache bleibt vorbehalten.

VIII. Gewährleistung / Haftung:
S&K sind jedwede Störungen an der Mietsache unverzüglich anzuzeigen. Reparatureingriffe des Mieters sind ohne Zustimmung der S&K nicht zulässig.
Ein Anspruch auf Mietzinsminderung besteht nicht, wenn der Mieter eine Störung oder einen Fehler der Mietsache nicht unverzüglich anzeigt.
Die Funktionsfähigkeit gewährleistet S&K nur dann, wenn der Zustand der Mietsache von dem Mieter nicht verändert wird.
Der Mieter haftet für jede durch ihn oder eine dritte Person verursachte Beschädigung der Mietsache bis zur Höhe deren Wiederbeschaffungswertes.
Darüber hinaus stehen S&K Schadensersatzansprüche für solche Folgeschäden zu, die nachweislich durch ein defekt zurückgegebenes Gerät verursacht wurden.
Der Mieter haftet verschuldensunabhängig für die mutwillige Zerstörung oder den Verlust der Mietsache.
Der Mieter tritt alle aus einem Schadensereignis entstehenden Forderungen gegen Dritte, insbesondere gegen eine Versicherung bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes der Mietsache an S&K ab.

IX. Salvatorische Klausel:
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. 
Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen ist ungeachtet sonstiger Vereinbarungen über Liefer- und Zahlungsbedingungen 53783 Eitorf.

X. Gerichtsstand: 
Gerichtsstand Siegburg.

(c) 2024 S&K Eventtechnik GbR - N. Stöcker & B. Kurth

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